Verzögerte Anreise: Wann sind Fluglinien zu Ausgleichszahlungen verpflichtet

Anreise Bretagne Flugzeug Airport Paris
Die Anreise in die Bretagne per Flugzeug führt oft über den Pariser Flughafen „Charles de Gaulle“

Urlaub bedeutet, in möglichst kurzer Zeit und stressfrei am Ferienort ankommen. Der Zeitfaktor spielt eine wesentliche Rolle, warum viele auch auf Kurzstrecken auf diese Art der Anreise zurückgreifen und darüber hinaus ist Fliegen billig wie nie.

Wer die malerische Landschaft der Bretagne, die im Westen an den Atlantik grenzt, entdecken möchte, hat viele Möglichkeiten. Strandurlaub bietet sich genauso an wie ein Wanderurlaub und besonders Gourmets kommen voll auf ihre Kosten. Wegen drei in unmittelbarer Umgebung liegender Flughäfen, bietet sich eine komfortable Anreise mit dem Flugzeug an. Gerade das kann jedoch im Wettbewerb um jeden Fluggast über die Preisschiene und den damit verbunden Einsparungen bei den Airlines rasch zur Nervenprobe werden. Gerade in den Sommermonaten häufen sich Streiks, die den Flugplan ziemlich durcheinanderwirbeln.

Wer von verspäteten oder ausgefallenen Flügen betroffen ist, hat zudem bereits während der Wartezeit Anspruch auf Betreuungsleistungen. Dazu gehört insbesondere die angemessene Verpflegung sowie im Fall eines Ab- oder Weiterfluges am nächsten Tag die Unterbringung in einem Hotel. Auch die Transportkosten zur Übernachtung und wieder retour zum Flughafen sind in diesem Fall von der Fluggesellschaft zu übernehmen.

Mit den Betreuungsleistungen – selbst wenn sie noch so vorbildlich erfolgen – ist es allerdings nicht getan. Passagiere haben im Fall von:

  • Nichtbeförderung gegen ihren Willen
  • Flugannullierung oder
  • wesentlichen Verspätungen

Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese ist seit 2004 in Kraft, um Ärgernisse und Unannehmlichkeiten für Passagiere zu verringern.

Nichtbeförderung

Von einer Nichtbeförderung gegen den Willen ist dann die Rede, wenn Passagiere trotz gültiger bestätigter Buchung (Ticket) und rechtzeitigem Check In nicht zum Boarding zugelassen werden. Rechtzeitig ist in diesem Fall entweder die am Ticket vermerkte Zeit bzw. spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit bei einem fehlenden Vermerk.

Der häufigste Grund für die Nichtbeförderung sind überbuchte Flüge. Ist es für die Fluggesellschaft absehbar, dass es zu einer Überbuchung kommt, ist sie verpflichtet nach Freiwilligen zu suchen. Diese Freiwilligkeit ist ebenfalls zu entschädigen und fällt in Form von Gutscheinen meist höher aus als der Ausgleich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Flugannullierung

Für die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges entscheiden sich Fluglinien immer wieder einmal. Maßgeblich für eine Entschädigung ist dabei jedoch, wann das Luftfahrtunternehmen ihre Passagiere davon informiert. Wird der Flugplan längerfristig im Voraus geplant und erfolgt die Verständigung bis zu zwei Wochen vor dem geplanten Abflug, entfällt die Ausgleichszahlung. Bei einer Information zwischen 14 und 7 Tagen
vorher, darf der Abflug der alternativen Beförderung maximal zwei Stunden vor der geplanten erfolgen und muss spätestens vier Stunden später als geplant landen.

Verständigt die Airline ihre Passagiere erst innerhalb von sieben Tagen vor dem gebuchten Flug von der Annullierung, verkürzen sich Abflug- und Ankunftszeit auf eine bzw. zwei Stunden.

Verspätung

Eine Verspätung muss wesentlich sein, damit Sie bei einer Flugverspätung eine Erstattung fordern können und das bedeutet eine zumindest zweistündige Verspätung am Zielort. Je länger die zurückgelegte Flugdistanz, desto mehr Verspätung ist erforderlich. Auf Mittelstrecken beträgt sie drei Stunden und bei Langstrecken vier Stunden. Befreit ist eine Fluggesellschaft nur in denjenigen Fällen, in denen außergewöhnliche Umstände zur Verzögerung führen bzw. dazu, dass ein Flug anulliert wird. Diese Vorkommnisse werden jedoch von den Gerichten sehr streng ausgelegt, weil es sich um eine Verordnung des Konsumentenschutzes handelt. Sogar eine Häufung von unerwarteten Gründen kann daher zur normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens zählen.

Laut Portalen wie AirHelp lohnt es sich durchaus, einen Anspruch schriftlich bei der Fluggesellschaft geltend zu machen.